Satzung des Turn- und Sportverein Timke e.V. in der Fassung vom 16.02.2024


§ 1
Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Timke e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat den Sitz in Kirchtimke.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein will den Sport pflegen, insbesondere die Jugend für den Sport begeistern und unter den Mitgliedern die Gesundheit und den Gemeinsinn fördern.
2. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er dient auf der Grundlage des Amateurdenkens und der Gemeinnützigkeit ausschließlich der Förderung der Leibesübungen und des Sports.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
5. Der Zusammenschluss der Mitglieder erfolgt auf freiwilliger Basis.

§ 3
Gliederung

1. Der Verein gliedert sich in Sparten, die die Sportarten betreiben. Jede Abteilung kann sich, wenn die Zahl ihrer Mitglieder oder der Altersunterschied oder das verschiedene Geschlecht es erfordern, in Unterabteilungen gliedern.
2. Jeder Abteilung stehen Abteilungsleiter vor, die mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
3. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

§ 4
Mitgliedschaft

1. Alle Mitglieder über 14 Jahre sind ordentliche Mitglieder, sie sind stimmberechtigt. Die ordentlichen Mitglieder gliedern sich in: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder
2. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind Mitglieder ohne Stimmrecht.
3. Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres für ein Amt wählbar.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist unter Beachtung der Satzungsbestimmungen schriftlich zu beantragen. Für nichtvolljährige Mitglieder gilt die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Widerspricht der Vorstand der Aufnahme nicht innerhalb von drei Monaten, gilt die Aufnahme als vollzogen.
3. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 6
Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes Personen, die sich um den Verein oder die Förderung des Sports verdient gemacht haben, durch 2/3 Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die Zustimmung von einer 2/3 Mehrheit des Vorstandes erhalten.

§ 7
Erlöschen einer Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt a) durch Tod b) durch freiwilligen Austritt c) durch Auflösung des Vereins d) durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand mit einmonatiger Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.
3. Das ausgetretene Mitglied hat die fälligen und rückständigen Beiträge zu zahlen.
4. Kinder und Jugendliche können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter angemeldet bzw. abgemeldet werden.
5. Vereinseigentum muss bei Austritt dem Verein zurückgegeben werden.

§ 8
Vereinsausschluss

1. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes kann ein Mitglied durch den Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Ausschlussgründe sind insbesondere: a) grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes und gegen die Vereinssatzung b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins c) grober Verstoß gegen die Vereinskameradschaft d) Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger Mahnung
2. Dem Ausgeschlossenen sind die Gründe schriftlich mitzuteilen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.
3. Das ausgeschlossene Mitglied kann erst wieder nach sechs Monaten aufgenommen werden.

§ 9
Rechte der Mitglieder

Den Mitgliedern steht das Recht der Nutzung der dem Verein jeweils zur Verfügung stehenden Übungsplätze, -geräte usw. für die Zwecke nach Maßgabe der Turn- und Sportordnung zu.

§ 10
Stimmrecht

Allen ordentlichen Mitgliedern steht in den Versammlungen gleiches Stimmrecht zu. Sie können Anträge stellen.

§ 11
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner angeschlossenen Fachverbände, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen,
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln; alle vom Verein gestellten Sportgeräte und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und bei der Pflege mitzuhelfen,
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten,
d) Mitglieder, welche durch ihr Verhalten die Ordnung im Verein und das Ansehen gefährden, werden gegebenenfalls unter Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten verwarnt, nötigenfalls unter Hinweis auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.

§ 12
Beiträge

Die Höhe der Eintrittsgelder und des Beitrages sowie Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in welchem die Aufnahme erfolgt und erlischt gemäß § 7 Abs. 2.
Die Entrichtung der Beiträge ist eine Bringschuld.

§ 13
Vereinsorgane

Der Verein wird verwaltet durch:
1. die Mitgliederversammlung
2. den geschäftsführenden Vorstand

§ 14
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden und mindestens zwei bis maximal vier weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Anzahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder bestimmen in ihrer konstituierenden Sitzung die Aufgabenverteilung in einem Aufgabenverteilungsplan.
2. Der Vorstand kann Beisitzer mit einfacher Mehrheit berufen, die dem Vorstand in Vereinsangelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite stehen. Die Zahl der Beisitzer richtet sich nach den Erfordernissen.
3. Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer gewählt wird.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied berufen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitgliedes kommissarisch wahrnimmt.

§ 15
Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand hat in regelmäßigen Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins zu regeln.
2. Er ist beschlussfähig, wenn er ordentlich einberufen ist und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
3. Die Vorstandssitzung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenz/anderen Medien/Telefon durchgeführt werden.
4. Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
5. Der Vorstand verpflichtet sich, in der nächsten Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.
6. Der/die 1. Vorsitzende/r beruft die Vorstandssitzungen unter Angabe der Tagesordnung ein. Er/sie hat innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, wenn Mitglieder des Vorstandes dieses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen.
7. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens drei Tage vor der Sitzung der/dem Vorsitzenden eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können auch vor Beginn der Tagesordnung gestellt werden. Alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes müssen der Dringlichkeit zustimmen. Jeder Antrag kann behandelt werden, wenn kein Widerspruch eines anwesenden Mitgliedes erfolgt.
8. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 16
Aufgaben des Vorstandes
Zum ausschließlichen Geschäftsbereich des Vorstandes gehören folgende Angelegenheiten:
1. Bewilligung von Ausgaben innerhalb der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel.
2. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
3. Ausschluss von Mitgliedern.
4. Anberaumung von Versammlungen sowie Festsetzung der Tagesordnung.
5. Schaffung guter Vorbedingungen für einen reibungslosen Ablauf der sportlichen und weiteren Vereinsarbeit (Fahrten, Festlichkeiten, Vorträge usw.).

§ 17
Vertretung des Vereins
1. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB jeweils allein.
2. In Abweichung zu der Regelung in Absatz 1 sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000 Euro nur zu zweit zur Vertretung des Vereins berechtigt.



§ 18
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres als Jahreshauptversammlung durchgeführt. Alle stimmberechtigten Mitglieder sind unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung spätestens 14 Tage vor dem Termin durch den Vorstand in Schriftform einzuladen.
Zu ihrem Geschäftsbereich gehören folgende Angelegenheiten:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Festlegen des Eintrittsgeldes und des Beitrages, sowie einer Aufnahmegebühr.
3. Satzungsänderung
4. Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes.
5. Genehmigung des Kassenberichtes
6. Entlastung des Vorstandes
7. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
9. Entscheidung über Berufung gegen Ausschließung eines Vereinsmitgliedes
10. Auflösung des Vereins

§ 19
Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 20
Beschlussfassung
1. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder gefasst.
2. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3. Die Änderung der Satzung kann nur durch eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
4. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich in der satzungsgemäßen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

§ 21
Protokollieren
Über sämtliche Sitzungen und Versammlungen ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind hervorzuheben. Diese Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 22
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und auch nur auf einer gesonderten dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Kirchtimke, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Rahmen der Förderung des freien Sports zu verwenden hat.